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Vorsorge und Prävention
Besser als Krankenstand und Fluktuation

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Vorsorge / Untersuchung

Vorsorge und Eignungsuntersuchungen bilden die Grundlage für den Erhalt der Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden.
Sie spiegeln die Wertschätzung des Arbeitgebenden für die Gesundheit der Kollegenschaft wieder und sind Schlüsselinstrumente für gesunde Arbeitsbedingungen. Die jeweiligen Fristen nach einer Erstuntersuchung (i. d. R. alle 3 Jahre) werden individuell mit dem betriebsärztlichen Fachpersonal abgestimmt.

Wir unterstützen Sie deutschlandweit und in den D-A-CH-Regionen!

deutschlandweiter Arbeitsschutz

Wesentliche Infor­mationen zu Untersuchungen

Gesetze und Vorschriften

Grundsätzlich regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgen durchzuführen oder anzubieten sind.

Verordnungen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • Röntgenverordnung
  • Strahlenschutzverordnung
  • u.v.m.

Grundsätze

Diese folgen Mindeststandards. Sie sind von den Tragenden der gesetzlichen Unfallversicherung und insbesondere von den gewerblichen Berufsgenossenschaften als Empfehlung formuliert worden und sollen den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Stand widerspiegeln (früher auch „G“- Untersuchungen/Grundsätze genannt). Mittlerweile werden sie überwiegend von AMR und ArbMedVV abgelöst.

Kategorien

Wir unterscheiden zwischen

  • Pflichtvorsorgen. Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen muss der Arbeitgebende Vorsorge veranlassen. Beispiel: Infektionsgefährdung (früher G 42)
  • Angebotsvorsorge. Für einige Tätigkeiten muss der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden eine Vorsorge anbieten. Das Angebot ist für den Mitarbeitenden jedoch freiwillig, die ärztliche Bescheinigung ist i. d. R. keine Voraussetzung zur Aufnahme der Tätigkeit. Beispiel: Bildschirmarbeitsplätze (früher G 37)
  • Wunschvorsorge. Kann vom Mitarbeitenden bei besonderem Bedarf gewünscht werden, um die Belastung durch die Arbeit zu ermitteln. Beispiel: Muskel- und Skelettsystem (G 46)
  • Eignungsuntersuchungen. Hier soll die Eignung einer Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten und Sachgütern vorbeugen. Beispiel: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) oder Absturzgefahren (früher G 41)

Wer führt die Vorsorge durch?

Mitarbeitende des arbeitsmedizinischen Dienstes

Umfang der Vorsorge

Der Umfang liegt im Ermessen der betreuenden betriebsärztlichen Fachperson. Die AMVV und AMR regeln die Eckdaten.

Qualitätsanforderungen

Viele arbeitsmedizinische Vorsorgen muss der Arbeitgebende von dafür besonders qualifizierten ärztlichen Fachpersonen und speziell geschulten Assistenzärzten:innen durchführen lassen. Befundung erfolgen grundsätzlich durch ärztliche Fachpersonen für Arbeitsmedizin oder betriebsmedizinisches Personal. Die Entscheidung, welche Vorsorgen durchgeführt oder zumindest den Beschäftigten angeboten werden müssen, setzt stets eine sorgfältige, professionelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen voraus. Diese erfolgt durch die sogenannte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.

Generelle Vorsorgeregeln

Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte. Dies erfolgt in der Regel durch eine Begehung.

  • Die arbeitsmedizinische Befragung und Vorsorge der Mitarbeitenden.
  • Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Mitarbeitenden unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes.
  • Die individuelle arbeitsmedizinische Beratung.
  • Die Dokumentation der Vorsorgeergebnisse.
  • Der Vorsorgebefund muss schriftlich sein.
  • Die beschäftigte Person muss unterrichtet werden und eine Bescheinigung erhalten, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Beschäftigung bestehen.
  • Der Arbeitgebende muss je nach Vorsorge und Vereinbarung eine Kopie mit den für die arbeitgebende Person bestimmten Inhalten ohne medizinisch bedingte Details erhalten.

Ärztliche Schweigepflicht

Sämtliche Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Mitteilung an den Arbeitgebenden hat sich darauf zu beschränken, ob und welche Bedenken oder Auflagen gegen eine Beschäftigung sprechen, sofern es sich um Pflichtvorsorgen oder entsprechend abgestimmte „Untersuchungen“ handelt.